Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) regelt das Prüfungswesen – also alles, was mit schriftlichen oder mündlichen sowie Abschlussprüfungen und anderen Prüfungsleitungen zusammenhängt (siehe auch §14 APO) – übergreifend für alle Studiengänge der TU Clausthal.
Die APO der TU Clausthal findet ihr hier:
Weitere Dokumente zur APO:
Dazu wie dieses 47-seitige Dokument zu lesen ist, kann man eigentlich nicht viel sagen, außer „vom Anfang zum Ende“. Da aber vieles für Studienanfänger erstmal irrelevant scheint, haben wir das wichtigste einmal in folgender Liste zusammengefasst.
Diese Liste ist rechtlich nicht bindend! Bitte verlasst euch nicht ausschließlich auf diese Liste und lest/fragt im Zweifelsfall selbst nochmal nach.
- Die genaue Regelstudienzeit regeln die AFBs des jeweiligen Studiengangs (§6 Abs. 1,3)
- Maximale Studienzeit nach der der Studiengang als endgültig nicht bestanden gilt (§6 Abs. 4)
- Für Bachelor-Studierende: Doppelte Regelstudienzeit
- Für Master-Studierende: Regelstudienzeit plus vier Semester
- Alte Leistungen aus anderem Studium, einer Ausbildung oder einem Beruf kann man sich auf das Studium anrechnen lassen (§9)
- Anmeldung zu Prüfungen bis spätestens 14 Tage vor dem Termin (§10 Abs. 2a)
- Leistungsnachweise unterliegen keiner Versuchsbegrenzung und gehen nicht in die Endnote ein (§13 Abs. 2)
- Regelung für Zusatzprüfungen (nicht vorgeschriebene Prüfungen): Kein Freiversuch, aber alle Wiederholungsversuche (§13 Abs. 3)
- Während des Bachelor-Studiums können bis zu 24 Leistungspunkte eines konsekutiven Masterstudiengangs als vorgezogene Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt werden (§13 Abs. 4)
- Regelungen für Auflagenprüfungen (im Master, wenn Bachelor nicht vollem Umfang den Zulassungvoraussetzungen entspricht): Kein Freiversuch, aber alle Wiederholungen (§13 Abs. 5)
- Dauer der Prüfungen:
- Schriftlich: 60 bis 240 Minuten (§14 Abs. 3)
- Mündlich: 20 bis 60 Minuten (§14 Abs. 4)
- Eine Seminarleistung umfasst mindestens eine Präsentation, die um eine Ausarbeitung ergänzt werden kann (§14 Abs. 5)
- Lehrende können ein Bonus-System anbieten, mit dem man bis 0,4 Notenpunkte auf das Prüfungsergebnis anrechnen kann, wenn man die Prüfung auch so bestanden hätte (§18 Abs. 5)
- Abschlussarbeiten werden in §16 thematisiert
- Kann einmal wiederholt werden (§16 Abs. 13)
- Die Ausarbeitung muss dreifach in gebundener Form und einmal in elektronischer Form abgegeben werden (§16 Abs. 10)
- Erstmals abgelegte Prüfungen in der Regelstudienzeit gelten als Freiversuche (§20 Abs. 1)
- Sechs Prüfungen, die im Freiversuch bestandenen wurden, dürfen zur Notenverbesserung je einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis (§20 Abs. 1)
- Unabhängig zum Freiversuch hat man für jede Prüfung noch drei Versuche (Ein Regulärer und zwei Wiederholungsversuche) (§20 Abs. 3)
- Jede Prüfung wird jedes Semester angeboten (§20 Abs. 4)